4. Februar 2025
Deutsche Kreditwirtschaft zu den vier Entscheidungen des XI. BGH-Zivilsenates zur Zulässigkeit verschiedener Entgeltpositionen
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich heute in insgesamt vier Revisionsverfahren (Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23; XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) mit der Zulässigkeit von verschiedenen Entgeltpositionen befasst.
Verbraucherschutzverbände hatten im Rahmen von Verbandsklageverfahren unter anderem AGB-Klauseln zur Erhebung von Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten gegenüber Verbrauchern sowie eine AGB-Regelung zur Bepreisung von Ersatzkarten gegenüber Verbrauchern beanstandet.
Der BGH hat die ihm zur Entscheidung vorgelegten Preispositionen unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten nach der von ihm zu den Urteilen herausgegebenen Pressemitteilung beanstandet und damit zu verschiedenen, bisher in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstrittenen sowie in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung offenen, verbraucherrechtlichen Rechtsfragen höchstrichterlich entschieden. Für Girokonten geht der BGH allerdings von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Verwahrentgelten aus.
Eine weitergehende inhaltliche Bewertung der Urteile wird zwangsläufig erst nach einer Auswertung der Entscheidungsgründe möglich sein, die voraussichtlich in einigen Wochen verfügbar sein werden.