25. Mai 2018
EU-Bankenpaket: EU-Rat beschließt allgemeine Ausrichtung
Mit der heute beschlossenen allgemeinen Ausrichtung des EU-Rates zum sogenannten „Bankenpaket“ (CRR II / CRD V) sollen zum einen die Eigenkapitalvorschriften geschärft werden. Zum anderen wird die Bankenregulierung stärker an der Größe und Komplexität der Kreditinstitute ausgerichtet. Ein weiterer Baustein sind die ebenfalls beschlossenen Änderungen an der EU-Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD II) und an der Verordnung zum einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRMR II). Hierbei geht es insbesondere um die Umsetzung der internationalen Empfehlungen zur Verlustabsorptionsfähigkeit in europäisches Recht (TLAC) sowie deren Harmonisierung mit den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL).
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hält die in der CRR II nun vorgesehene Umsetzung der neuen Baseler Marktrisikoregeln (Fundamental Review of the Trading Book – FRTB) für nicht zielführend. Die allgemeine Ausrichtung schreibt eine Meldepflicht ab Anfang 2020 vor und verkürzt damit die Implementierungsfristen in der EU drastisch. Dies führt zu vielfach verschärften Anforderungen: Denn auch eine Meldung erfordert eine vollständige Umsetzung aller Anforderungen und zieht umfangreiche Anpassungen an der IT nach sich. Gerade aufgrund der sich abzeichnenden Anpassungen und Verschiebungen auf Baseler Ebene setzt sich die DK dafür ein, die FRTB-Anforderungen und die damit unmittelbar und untrennbar verbundene Reportingpflicht nicht in der CRR II umzusetzen. Eine Erstanwendung kann frühestens im Gleichlauf zu den Baseler Anpassungen beginnen, nach derzeitigem Stand ab 2022.
Bedauerlicher Weise konnte sich der Rat nicht dazu durchringen, den einheitlichen Binnenmarkt in der EU zu stärken, indem er grenzüberschreitende Waiver erlaubt. Stattdessen fällt er deutlich hinter die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Regeln zurück.
Mit der nun in der CRR II festgesetzten Bilanzsummengrenze zur Definition "kleiner, wenig komplexer Institute" in Höhe von 5 Mrd. Euro geht der Rat erfreulicher Weise deutlich über die ursprünglichen Vorschläge der EU-Kommission aus November 2016 hinaus. Der Kommissionsvorschlag sah noch eine Grenze von 1,5 Mrd. Euro vor.
Zudem müssen Institute, um als "klein und wenig komplex" zu gelten, diverse zusätzliche Kriterien kumulativ erfüllen, wie u.a. eine geringe Nutzung von Derivaten und Handelsbuchaktivitäten und keine internen Modelle. Je nach Risikogehalt der Geschäfte können eine Vielzahl von Genossenschaftsbanken, Sparkassen und kleineren Privatbanken von administrativen Belastungen in den Bereichen Offenlegung und Meldewesen befreit werden. Die DK hat sich immer für mehr Proportionalität in der Bankenregulierung stark gemacht. Der Kompromiss stellt daher eine gute Ausgangslage für die im zweiten Halbjahr 2018 anstehenden Trilog-Verhandlungen dar. Allerdings ist dies kein Grund zum Ausruhen – das Ziel einer proportionalen Bankenregulierung ist noch nicht erreicht.
Im Bereich der Abwicklung wurde für kleine und mittlere Institute, die im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens abgewickelt würden, grundsätzlich dem Proportionalitätsgedanken Rechnung getragen. Aus DK-Sicht kritisch ist dagegen die steigende Komplexität durch das Nebeneinander verschiedener Berechnungsmethoden und -schwellen. Für größere Institute wurden die Vorgaben zur Vorhaltung bail-in-fähiger Verbindlichkeiten im Zuge der MREL-TLAC-Harmonisierung deutlich verschärft. So sollen diese Institute grundsätzlich eine MREL-Nachrangigkeitsanforderung in Höhe von 8 Prozentihrer gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel (TLOF) vorhalten. Eine entsprechende Vorgabe ist nicht in den internationalen TLAC-Empfehlungen vorgesehen. Die DK lehnt diese Form von Goldplating ab.