4. Januar 2017
Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Die Deutsche Kreditwirtschaft hat zum Referentenentwurf des BMJV vom 21. Dezember 2016 Stellung genommen. Dabei ist insbesondere darauf hingewiesen worden, dass das Recht des Zahlungsdienstenutzers nach § 675f Abs. 3 BGB-E erst dann gelten kann, wenn auch die entsprechenden technischen Regulierungsstandards der EBA (EBA-TRS) in Kraft getreten sind und die Zahlungsdienstleister die dort festgelegten Sicherheitsmaßnahmen erfüllen und beachten müssen. Der maßgebliche Zeitpunkt wird voraussichtlich Ende 2018 sein. Ab diesem Zeitpunkt erfasst der Anspruch des Kunden nach § 675f Absatz 3 BGB-E ausschließlich solche Drittdienste, die eine aufsichtsrechtliche Zulassung haben und die technischen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Der Kunde hat keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister, einen nicht zugelassenen Zahlungsauslösedienst oder einen nicht registrierten Kontoinformationsdienst zu nutzen.