13. Mai 2014
Die Deutsche Kreditwirtschaft zum BGH-Urteil vom 13. Mai 2014 betreffend Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Mai 2014 die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages aus AGB-rechtlichen Gründen für unzulässig erklärt. In früheren Entscheidungen hatte der BGH die Erhebung solcher Entgelte für zulässig erachtet. Das Bearbeitungsentgelt war für den Kunden als Preisbestandteil immer transparent. Da ein etwaiges Bearbeitungsentgelt in den effektiven Jahreszins einfließt, wurden dem Kunden die Gesamtkosten – also Zinsen und Bearbeitungsentgelt – schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen deutlich vor Augen geführt.
Laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte werden von vielen Banken und Sparkassen bereits heute nicht mehr erhoben.
Eine genaue Bewertung des BGH-Urteils wird erst nach dem Vorliegen der Entscheidungsgründe möglich sein.
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