Einlagensicherung

Einlagensicherungssysteme

Falls eine Bank nicht in der Lage sein sollte, bei ihr unterhaltene Kundengelder, also Einlagen, zurückzuzahlen, sind die Rückzahlungsansprüche der Kunden in gewissem Umfang durch die Einlagensicherungssysteme abgesichert. Diese zahlen im Entschädigungsfall die geschützten Einlagen an die Kunden aus und nehmen im Rückgriff die insolvente Bank dafür in Anspruch. Die deutsche Finanzwirtschaft bietet ihren Kunden dabei ein weltweit einmaliges Schutzniveau für ihre Sparguthaben.

Private Banken sind durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH geschützt, die als gesetzliches Einlagensicherungssystem im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) anerkannt ist. Sie sichert die Kundeneinlagen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

Der gesetzliche Schutz wird durch freiwillige, vertragliche Einlagensicherungssysteme ergänzt, die nicht als Einlagensicherungssysteme im Sinne des EinSiG anerkannt sind. Dabei handelt es sich um den "Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V." (gegründet 1976) und den "Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V." (gegründet 1994). Die freiwilligen Einlagensicherungssysteme bieten einen Einlagenschutz, der weit über das gesetzliche Schutzniveau hinausgeht. Die gesetzlichen und freiwilligen Sicherungseinrichtungen bilden ein Gesamtsystem, das für die Sicherheit und die Stabilität des Finanzsektors sorgt.

Institutssicherung

Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen verfügen über ein institutsbezogenes Sicherungssystem, das nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) als gesetzliches Einlagensicherungssystem anerkannt ist. Die genossenschaftlich organisierten Volksbanken und Raiffeisenbanken haben eine den gesetzlichen Vorgaben des EinSiG entsprechende Entschädigungseinrichtung – die BVR-ISG – als institutssicherndes System der Genossenschaftsbanken gegründet. Die BVR-ISG ist als gesetzliches Einlagensicherungssystem anerkannt. Aufgabe dieser Einrichtungen ist, die ihnen angeschlossenen Institute vor Insolvenz und Liquidation zu bewahren.
 
Konkret bedeutet das, dass die Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen einerseits und die genossenschaftlich organisierten Volksbanken und Raiffeisenbanken andererseits jeweils gemeinschaftlich haften, wenn eine der Mitgliedsbanken in eine Schieflage geraten sollte (sogenannte Institutssicherung). Dann springen verschiedene Sicherungsfonds ein, stellen finanzielle Mittel für die Stützung bereit und verhindern so die drohende Insolvenz des Kreditinstituts. Kunden von Instituten, die einer institutssichernden Einrichtung angehören, werden also mittelbar vor dem Verlust ihrer Einlagen geschützt.

 

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