Nach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) unterliegen Soforthilfezahlungen, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie gewährt und einem Konto gutgeschrieben werden, der Zwangsvollstreckung in das Kontoguthaben (vgl. hierzu DK-Stellungnahme vom 14. April 2020). Dies gilt für alle Girokonten unabhängig davon, ob sie als Pfändungsschutzkonten geführt werden. Hilfsgeldzahlungen müssen daher an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt werden, bzw. bei Pfändungsschutzkonten insoweit ausgekehrt werden, wie sie über dem individuellen kalendermonatlichen Freibetrag des Schuldners liegen. Sie sind nicht anders zu behandeln als andere Kontogutschriften. Das gilt unabhängig davon, ob die Soforthilfezahlung ihrerseits pfändbar ist oder nicht. Letzteres war bislang umstritten und ein Gesetzesentwurf, der die Unpfändbarkeit von Hilfsgeldern anordnen sollte, wurde bislang nicht eingebracht.
Mittlerweile liegen höchstrichterliche Entscheidungen vor, die dem Schuldner Möglichkeiten eröffnen, wie er sich das Guthaben aus einer Soforthilfezahlung auf seinem Girokonto auch im Falle einer Kontopfändung erhalten kann.
So hat der Bundesgerichtshof in einem am 7. April 2021 veröffentlichten Beschluss die Frage entschieden, ob eine auf ein Pfändungsschutzkonto eingezahlte Corona-Soforthilfe pfändbar ist (Beschl. v. 10.03.2021, Az. VII ZB 24/20). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 ZPO unpfändbare Forderung. Um dem Schuldner das Guthaben aus der Soforthilfe auch auf seinem Konto zu erhalten, muss dieser in entsprechender Anwendung von § 850k Abs. 4 ZPO a. F. (jetzt: § 906 Abs. 2 ZPO) einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages beim Vollstreckungsgericht stellen.
Ähnlich hatte bereits zuvor der Bundesfinanzhof entschieden (Beschluss vom 9. Juli 2020, Az. VII S 23/20).