Konto für jedermann

Mit dem „Girokonto für jedermann“ hatte sich die Deutsche Kreditwirtschaft schon 1995 freiwillig darauf verständigt, dass jede Person sich wenigstens ein Konto auf Guthabenbasis einrichten kann, um eine Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Seit dem 19. Juni 2016 gibt es mit dem Inkrafttreten des Zahlungskontogesetzes auch einen gesetzlichen Anspruch auf ein so genanntes Basiskonto bei einem deutschen Kreditinstitut.

Beim „Girokonto für jedermann“ waren insbesondere Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, alleine kein Grund, die Führung eines solchen Kontos zu verweigern. Überziehungen bei solchen Guthabenkonten brauchte das Kreditinstitut aber nicht zuzulassen.

Hat die Bank einem Verbraucher kein Girokonto – zumindest auf Guthabenbasis – eingerichtet, konnte bzw. kann er sich hierüber beim zuständigen Ombudsmann beschweren. Dieser überprüft, ob die Bank die Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ beachtet hat.

Unzumutbar ist/war die Eröffnung oder Fortführung eines Kontos für die Banken zum Beispiel jedoch dann, wenn:

  • der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, wie Betrug, Geldwäsche  oder Ähnliches,
  • der Kunde Falschangaben macht bei Daten, die für das Vertragsverhältnis wichtig sind,
  • der Kunde Mitarbeiter oder Kunden der Bank grob belästigt oder gefährdet,
  • das Konto für den bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht genutzt werden kann, weil es zum Beispiel durch Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang keine Umsätze geführt wurden,
  • nicht sichergestellt ist, dass das Institut die vereinbarten üblichen Entgelte für die Kontoführung und -nutzung erhält, oder
  • der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.

Cookie Einstellungen