Mit dem „Girokonto für jedermann“ hatte sich die Deutsche Kreditwirtschaft schon 1995 freiwillig darauf verständigt, dass jede Person sich wenigstens ein Konto auf Guthabenbasis einrichten kann, um eine Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Seit dem 19. Juni 2016 gibt es mit dem Inkrafttreten des Zahlungskontogesetzes auch einen gesetzlichen Anspruch auf ein so genanntes Basiskonto bei einem deutschen Kreditinstitut.
Beim „Girokonto für jedermann“ waren insbesondere Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, alleine kein Grund, die Führung eines solchen Kontos zu verweigern. Überziehungen bei solchen Guthabenkonten brauchte das Kreditinstitut aber nicht zuzulassen.
Hat die Bank einem Verbraucher kein Girokonto – zumindest auf Guthabenbasis – eingerichtet, konnte bzw. kann er sich hierüber beim zuständigen Ombudsmann beschweren. Dieser überprüft, ob die Bank die Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ beachtet hat.
Unzumutbar ist/war die Eröffnung oder Fortführung eines Kontos für die Banken zum Beispiel jedoch dann, wenn: