Pfändungsschutzkonto

Die wichtigsten Informationen zum Kontopfändungsschutz

Seit 1. Juli 2010 können Kontoinhaber ihre Girokonten bei Banken und Sparkassen in Deutschland als Pfändungsschutzkonten führen lassen. Diese Konten sind für Kunden interessant, die eine Kontopfändung erwarten und Sorge habe müssen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht rechtzeitig ausreichend nachkommen können. Durch den neuen Pfändungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto müssen Kontoinhaber bei einer Kontopfändung nicht mehr die Freigabe einzelner Gutschriften beantragen.

Wird mit einer Bank vereinbart, dass ein Girokonto als P-Konto geführt wird, kann diese dem Kontoinhaber - ohne gerichtliche Freigabe - erlauben, im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge über das Guthaben auf seinem P-Konto zu verfügen. Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit (ab dem 1. Juli 2024) 1.500 Euro je Kalendermonat. 

Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto setzt ein entsprechendes Guthaben voraus. Der automatisch bestehende Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (Pfändungsschuldners) erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) bestimmte Sozialleistungen entgegennimmt. Er kann die Umstände, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages berechtigen, auch seinem Kreditinstitut durch geeignete, aktuelle Unterlagen / Bescheinigungen nachweisen (z. B. Leistungsbescheid über Sozialleistung; Lohnbescheinigung mit Pfändungsberechnung des Arbeitgebers, welche die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist). Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), Rechtsanwalt/ Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und Die Deutsche Kreditwirtschaft haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz einen bundeseinheitlichen Bescheinigungs-Vordruck entwickelt. Mit Inkrafttreten des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes zum 1. Dezember 2021 wurden die Funktionen des P-Kontos deutlich ausgeweitet Erläuterungen enthält eine gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und der Spitzenverbände der Deutschen Kreditwirtschaft. 

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