Mit der Weiterentwicklung des Lastschriftverfahrens wird einerseits die Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift hergestellt und andererseits die Nutzung bereits erteilter Einzugsermächtigungen im SEPA-Basislastschriftverfahren ermöglicht. Hierzu wird gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (Aktenzeichen XI ZR 236/07) die Einzugsermächtigungslastschrift als vorautorisierte Zahlung gestaltet. Dies führt auch zu einer bürgerfreundlichen Gestaltung des Übergangs zum europäischen Zahlungsverkehr gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 12. Mai 2011.
Ja, die Änderungen betreffen neben dem Einzugsermächtigungslastschriftverfahren auch die Nutzung der Einzugsermächtigung im SEPA-Basislastschriftverfahren.
Für den Zahler gilt zukünftig eine Erstattungsfrist von acht Wochen nach dem Belastungsdatum, wie es das Zahlungsdiensterecht (§ 675x BGB) vorsieht. Diese Frist entspricht auch derjenigen im SEPA-Basislastschriftverfahren. Sonst ändert sich nichts.
Mit Wirkung zum 9. Juli 2012 werden die für das Einzugsermächtigungs- und das SEPA-Basislastschriftverfahren maßgeblichen Vertragsbedingungen geändert:
Die Änderungen in den Bedingungen werden durch Anpassungen in den entsprechenden Zahlungsverkehrsabkommen der Deutschen Kreditwirtschaft begleitet.
Der Bundesgerichtshof hat der Kreditwirtschaft die Möglichkeit eingeräumt, durch Änderung der Einzugsermächtigungslastschriftbedingungen mit dem Zahler eine Vorautorisierung der Zahlungen zu vereinbaren. Danach erhält eine vom Zahler erteilte Einzugsermächtigung die Bedeutung einer gleichzeitigen Weisung an die Zahlstelle, die vom Zahlungsempfänger auf das Konto des Zahlers gezogenen Lastschriften einzulösen. Damit wird die Einzugsermächtigungslastschrift
Dabei bleibt das Erstattungsrecht des Zahlers erhalten. Der Zahler kann einer Lastschriftbelastung weiterhin ohne Angabe eines Grundes widersprechen. Neu ist lediglich die vom Gesetz für vorautorisierte Lastschriften vorgegebene Erstattungsfrist von acht Wochen nach Belastung auf dem Girokonto (§ 675x BGB).
Damit Zahlungsempfänger bereits vom Zahler erteilte Einzugsermächtigungen zukünftig auch für die SEPA-Basislastschrift verwenden können, wird mit dem Zahler eine Nutzung der Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat vereinbart.
Bei der SEPA-Basislastschrift hat der Zahler weiterhin ein achtwöchiges Erstattungsrecht ab dem Belastungsdatum nach § 675x BGB - ohne Angabe eines Grundes.
Mit einer neu aufgenommenen Regelung zum SEPA-Basislastschriftverfahren wird dem Zahlungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, bestehende Einzugsermächtigungen für die SEPA-Basislastschrift zu verwenden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
Zudem muss der Zahlungsempfänger den Zahler vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug über den Wechsel des Verfahrens unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Textform unterrichten.
Die Einzugsermächtigung kann zukünftig auch für die SEPA-Basislastschrift eingesetzt werden. Dies erspart Zahlungsempfängern und Zahlern, für bestehende Einzugsermächtigungen SEPA-Lastschriftmandate beim Zahler aufwändig einzuholen. Zudem werden nun auch Zahlungen aus Einzugsermächtigungslastschriften insolvenzfest.
Für das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren wird dann - wie bereits jetzt bei dem SEPA-Basislastschriftverfahren - das Erstattungsrecht aus § 675x Absatz 2 BGB maßgeblich sein: Es gilt eine einheitliche Erstattungsfrist von acht Wochen ab dem Belastungsdatum - ohne Angabe eines Grundes. Zudem werden nun auch Zahlungen aus Einzugsermächtigungslastschriften insolvenzfest.
Nein, ein Lastschrifteinreicher wird wie heute Einzugsermächtigungslastschriften einziehen können.
Es ergeben sich keine Änderungen für die Abwicklung bei der Einzugsermächtigungslastschrift. Die Formulierung "Bezeichnung des Kunden" und "Bezeichnung des Zahlers" im Zusammenhang mit der Festlegung von "Autorisierungsdaten" in den "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren" und in den "Bedingungen für den Lastschrifteinzug" decken alle heute gebräuchlichen Praktiken ab und sind deshalb bewusst abstrakt, allgemein und offen gefasst. Die Vorgabe referenziert - auch aus der Perspektive des Lastschriftabkommens - auf ein Pflichtfeld im Datensatz für Lastschrifteinzüge, das vom Lastschrifteinreicher als Zahlungsempfänger wie bisher zu füllen ist. Die Regelung von "Autorisierungsdaten" in den Bedingungen ist wegen des durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (XI ZR 236/07) möglichen Wechsels von dem bisherigen Prinzip der Nachautorisierung auf eine Vorautorisierungslösung erforderlich, um gemäß den gesetzlichen Anforderungen mittels der "Autorisierungsdaten" die Zuordnung der Autorisierung zu dem betreffenden Zahler und dem vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang zu ermöglichen.
Bei Zahlungsempfängern, die wiederkehrende Lastschrifteinzüge tätigen (beispielsweise Versicherungen und Versorgungsunternehmen), ist es Praxis, im Zusammenhang mit der Einzugsermächtigung den Namen des Zahlers oder eine Vertragsreferenz mit aufzunehmen und den Namen - teilweise auch über die Vertragsreferenz aus dem Kundenstammdatensatz des Zahlungsempfängers zugespielt - in den Lastschriftdatensatz einzustellen. Diese Daten fallen unter die Formulierung "Bezeichnung des Kunden" und "Bezeichnung des Zahlers".
Zahlungsempfänger, die beim "elektronischen Lastschriftverfahren" des Handels (ELV) einmalige Lastschrifteinzüge tätigen, erfassen nicht unbedingt den Namen des Zahlers, aber regelmäßig die Daten aus dessen Bankkundenkarte oder Debit-Karte. Die Formulierung "Bezeichnung des Kunden" und "Bezeichnung des Zahlers" deckt auch diese Kartendaten oder andere Informationen aus der kartengestützten Lastschriftgenerierung beim Zahlungsempfänger ab, die im Zusammenspiel mit der Kundenkennung des Zahlers der Zuordnung der Einzugsermächtigung zu dem betreffenden Zahler dienen. Diese Daten können vom Zahlungsempfänger wie bisher in den Lastschriftdatensatz eingestellt werden, wobei gegebenenfalls die heute schon zwischen Zahlungsempfänger und dessen Dienstleister bei einer ELV-Nutzung vereinbarten Besonderheiten weiter zu beachten sind. Mithin wird bei der Festlegung der Autorisierungsdaten in den Bedingungswerken auch die heutige Praxis beim ELV berücksichtigt. Ein ELV-Verwender muss seine bisherige Praxis nicht ändern.