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Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Neues Zahlungsverkehrsrecht ab dem 31. Oktober 2009

Mit der Umsetzung der am 25. Dezember 2007 in Kraft getretenen EU-Zahlungsdiensterichtlinie  hat der deutsche Gesetzgeber das Recht des Zahlungsverkehrs grundlegend neu geregelt. Aufsichtsrechtlich wurde zu diesem Zeitpunkt die neue Institutskategorie des „Zahlungsinstituts“ eingeführt. Zahlungsinstitute unterliegen künftig der Aufsicht durch die BaFin. Bestehende Einlagenkreditinstitute benötigen allerdings keine neue Erlaubnis zum Anbieten von Zahlungsdiensten nach Maßgabe der neuen aufsichtsrechtlichen Regeln.
Die neuen zivilrechtlichen Regelungen gelten für Zahlungsdienste, d.h. etwa für Überweisungen, Lastschriften, Debit- und Kreditkartentransaktionen, Bareinzahlungen und -abhebungen von einem Zahlungskonto sowie das Online-Banking.

Die Regelungsschwerpunkte sind:

  • vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten im Zusammenhang mit den relevanten Zahlungsdiensten sowie
  • Einzelheiten zur Bereitstellung und Handhabung dieser Verfahren (Entgelte, Autorisierung, Widerruf, Einsatz von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten, Ausführungsfristen, Wertstellung, Leistungsstörung, Erstattungsansprüche, Haftung).

Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie, die für die neue Institutskategorie der Zahlungsinstitute ein spezifisches Erlaubnisverfahren und besondere Regelungen für eine laufende Aufsicht vorsehen, sind durch das „Gesetz zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie“ (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz) in nationales Recht umgesetzt worden.

Zahlungsdiensterichtlinie sind mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ vom 29.07.2009  in nationales Recht transferiert worden.

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