8. November 2016
Umsatzsteuerhaftung des Abtretungsempfängers (§ 13c UStG)
hier: BFH-Urteil vom 16. Dezember 2015 (XI R 28/13) - Stellungnahmen der Wirtschaftsverbände und der Deutschen Kreditwirtschaft
Die Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine gesetzliche Ergänzung des § 13c Abs. 1 UStG, dass in den Fällen des Forderungsverkaufs der Abtretungsempfänger nicht für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer haftet, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt hat.