25. Oktober 2005
EuGH bestätigt Rechtsprechung des für Bankrecht zuständigen Zivilsenats des BGH zu steuerbegünstigten Immobilienfinanzierungen
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hält der EuGH lediglich in solchen Fällen für möglich, in denen ein Darlehensnehmer einen späteren Immobilienerwerb nicht getätigt hätte, wenn er bei Darlehensabschluss über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre. Derartige Fälle sind aber laut ZKA in der Praxis atypisch. Denn üblicherweise erwirbt ein Käufer zunächst mit notariellem Kaufvertrag die Immobilie und schließt sodann einen Darlehensvertrag zu deren Finanzierung.
Zudem wäre die von den Immobilienanlegern verfolgte Zielsetzung, mit der Immobilienanlage Steuern zu sparen, ohne den Abschluss des Kreditvertrages gar nicht möglich gewesen. Der Kreditnehmer hätte den Darlehensvertrag mithin in jedem Fall – also auch bei einer Belehrung über das Widerrufsrecht – abgeschlossen und sein Widerrufsrecht nicht ausgeübt. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen des EuGH ohnehin nur auf die in der Haustürwiderrufsrichtlinie geregelten tatsächlich an der Haustür abgeschlossenen Darlehensverträge, die in der Praxis nahezu nicht vorkommen. Die Auswirkungen der Urteile auf die Kreditwirtschaft dürften daher begrenzt sein.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich heute zu zwei Vorlagebeschlüssen des Landgerichts Bochum vom 29. Juli 2003 und des Oberlandesgerichts Bremen vom 27. Mai 2004 geäußert, die steuerbegünstigte Immobilienfinanzierungen betreffen. Der Fragenkomplex wird nun auf nationaler Ebene weiter zu behandeln sein. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung des BGH im Lichte der Urteile des EuGH weiterentwickeln wird.
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