14. September 2018
Stellungnahme zum Entwurf eines Rundschreibens zur Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Offenlegung der Liquiditätsdeckungsquote
Die EBA vertritt in der EBA/GL/2017/01 die Auffassung, dass Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f der CRR als Rechtsgrundlage ausreicht, um zusätzliche Leitlinien in Bezug auf eine Offenlegung der Liquiditätsdeckungsquote (LCR) zu erlassen. Wie bereits in unserer Stellungnahme gegenüber der EBA vom 10. August 2016 ausgeführt, fehlt unseres Erachtens die Rechtsgrundlage für eine Anforderung zur Offenlegung der LCR.
Neue Offenlegungsanforderungen können nach unserem Verständnis nur über eine Novellierung der CRR im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens eingeführt werden. Die Vorgehensweise der EBA in Bezug auf die Formulierung von neuen Offenlegungsanforderungen hinsichtlich der LCR ist daher nach unserer Ansicht nicht durch den Zuständigkeitsbereich der EBA gedeckt. Daher sehen wir auch die nationale Umsetzung kritisch.