4. Mai 2016

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung

Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt ausdrücklich, dass das Vorhaben, die Steuerpflich von Veräußerungsgewinnen auf Streubesitzanteile einzuführen, bereits im Referentenentwurf aufgegeben wurde. Den Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme (Ziffer 1, S. 1 und 2) ist abzulehnen, da die Gründe zur Streichung des Vorschlags immer noch bestehen. Bedauerlicherweise wird an dem grundsätzlichen Ansatz, das Investmentsteuerrecht zwecks Erhalt der Europarechtskonformität grundlegend zu reformieren und zu diesem Zweck das Transparenzprinzip bei Publikumsfonds aufzugeben, festgehalten. Das Gesetzgebungsverfahren führt für die depotführenden Stellen zu einer Vielzahl von neuen Pflichten und Aufgaben. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob es mit dem Gesetzentwurf gelingen wird, das Investmentsteuerrecht „verständlicher und leichter administrierbar zu machen“. Auch wenn gegenüber dem Referentenentwurf nachgebessert wurde, sind auch nach dem Regierungsentwurf noch zahlreiche neue Aufgaben für die Kreditwirtschaft – in ihrer Doppelfunktion als Depotbanken und depotführende Stellen – zu konstatieren. Den Ausführungen auf S. 62 des Gesetzentwurfs, wonach für die Wirtschaft eine massive Entlastung errechnet wird (verbunden mit einer Art „Guthaben“ der Administration für künftige Belastungen!), müssen wir daher energisch widersprechen.

Deshalb ist es umso wichtiger, dass im Einzelfall kostengünstige Alternativen der Administration in die Überlegungen einbezogen werden. Der Gesetzentwurf sieht – im Vergleich zum bestehenden Recht – Rechtsänderungen vor, die insbesondere die Kreditinstitute treffen. Die Mehrbelastungen der Kreditwirtschaft können exemplarisch an folgenden Bereichen aufgezeigt werden:

  • Die geplante Ausweitung des Steuerabzugs auf die Vorabpauschalen bei thesaurierenden Fonds und die damit einhergehende Verlagerung des Steuerabzugs auf die auszahlenden Stellen.
  • Die geplante Regelung zur Eindämmung als ungerechtfertigt angesehener Gestaltungen bei sog. Cum-/Cum-Geschäften.

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