5. Februar 2016

Stellungnahme zum Konsultationspapier der EBA zu Guidelines für Stresstests von Einlagensicherungssystemen unter der Richtlinie 2014/49 (EBA/CP/2015/19)

Aus Sicht der DK fehlt es bereits an der Erforderlichkeit für den Erlass von EBA-Guidelines zu Stresstests der Einlagensicherungssysteme. Während die Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD) zum Beispiel bei der Ausgestaltung von Zahlungsverpflichtungen und der Erhebung von risikobasierten Beiträgen zu Einlagensicherungssystemen eine Ermächtigung zum Erlass von Leitlinien für die EBA vorsieht, ist dies bei der Ausgestaltung von Stresstests gerade nicht der Fall. Da es keine Mandatierung der EBA durch die DGSD gibt, leitet sie ihre Kompetenz aus Art. 16 der EBA-Verordnung ab. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Durchführung der Stresstests einer Harmonisierung durch die EBA bedürften. Die Erforderlichkeit für den Erlass von EBA-Guidelines auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 der EBA-Verordnung stellen wir daher grundsätzlich in Frage Die EBA sollte sich eng an die Basisrechtsakte, hier die DGSD und die darin enthaltenen Ermächtigungen halten. Wir sind der Ansicht, dass diese politische Entscheidung im Basisrechtsakt von der EBA berücksichtigt werden sollte. Auch inhaltlich besteht kein Bedarf, die Stresstests mithilfe von Leitlinien zu harmonisieren.

Ähnliche Artikel

Cookie Einstellungen